Satzung

Die neue modernisierte Satzung des Ronsdorfer Heimat- und Bürgervereins wurde am 19. März 2016 von der Jahreshauptversammlung beschlossen.

In der Jahreshauptversammlung am 17. März 2018 sind die laut Tagungsordnungpunkt 14 vom Finanzamt Wuppertal Barmen geforderten Änderungen der Satzung besprochen und beschlossen worden. Die aktuelle Satzung kann als PDF Datei heruntergeladen werden

 

Satzung

Ronsdorfer Heimat- und Bürgerverein e. V.

Stand JHV 17. März 2018

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ronsdorfer Heimat- und Bürgerverein e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 42369 Wuppertal-Ronsdorf.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister (VR1289) beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Zwecke und Aufgaben des Vereines sind:

  1. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke sowie die Wahrung und Pflege der Liebe zur Heimat- und des Gemeinschaftssinns im Ortsteil Ronsdorf. Die Verwirklichung erfolgt z.B. durch Sammlung und Archivierung von historischem Material, Pflege der Ronsdorfer Mundart, Durchführung von Vorträgen und Exkursionen, Ausrichten von Veranstaltungen.
  1. Unterstützung bei der Hilfe und Förderung der Integration von Flüchtlingen und des Miteinanders der in Ronsdorf und Umgebung lebenden Menschen, Vereinen und Institutionen; Förderung der Belange von Kindern, Jugendlichen, Familien Senioren und Behinderten.
  1. Förderung von Kunst und Kultur. Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie Verbesserung des Erscheinungsbildes des Stadtteils, wobei förderungswürdig nur anerkannte
  1. Denkmäler sind.
  2. Entwicklung von Image-Kampagnen und -Maßnahmen für den Stadtteil.
  3. Akquise von Mitteln zur Investition in stadtteilbezogene Aktionen. Vertretung der Anliegen der Ronsdorfer Bürger, Vereinen und Institutionen gegenüber Behörden, parlamentarischen Gremien und sonstigen Institutionen, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind.

Der Verein ist befugt, zu diesem Zweck die Mitgliedschaft in Körperschaften und Vereinigungen zu erwerben, die dem gleichen Zweck dienen. Darüber hinaus zweckdienliche Einrichtungen zu gründen und zu unterhalten, sowie von anderen gegründete und unterhaltene Einrichtungen zu unterstützen.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3 Ordnungen

Rechtsgrundlage des Vereins ist die Satzung.

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten kann sich der Verein Ordnungen geben. Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.

Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimm- und Wahlrecht.

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich im Einzelnen aus der Satzung und den Ordnungen.

Der Verein kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen bzw. gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Der erweiterte Vorstand hat hierzu das Vorschlagsrecht,

Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann; bei Minderjährigen ist die Kündigung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  1. mit dem Tod
  1. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
  1. Auflösung des Vereins
  1. durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen sich in Verzug befindet. Der Beschluss ist dem Betroffenen mitzuteilen. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung findet nicht statt.
  1. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann nur wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins durch den Vorstand erfolgen und ist dem    Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung durch den Betroffenen an die nächste reguläre Mitgliederversammlung zulässig. Diese Berufung ist durch den Betroffenen binnen zweier Wochen, nach Zugang des Beschlusses, bei dem Vorstand schriftlich einzulegen. Bis dahin ruhen alle Rechte sowie etwaige Ehrenämter des Betroffenen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst mit dem Ablauf des bei Ausscheiden laufenden Geschäftsjahres.

Insbesondere haben ausscheidende Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – festgelegt. Freiwillige höhere Beiträge sind im Interesse des Vereins erwünscht.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge erlassen oder stunden. Die Rechte des Mitgliedes werden dadurch nicht berührt.

Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31. März eines Jahres zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand gem. § 26 BGB

3. Der erweiterte Vorstand

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. Vorsitzende(er)
  2. Stellvertretende Vorsitzende(er)
  3. Schriftführer(in)
  4. Schatzmeister(in)

Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, wobei einer immer der 1. Vorsitzende(er) oder Stellvertreter(in) sein muss. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Vereinsorgane. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für den Verein nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und von zwei der oben als Vorstand im Sinne des § 26 BGB genannten Vorstandsmitglieder unterzeichnet sind.

Vorsitzende(er) oder der Stellvertreter(in) sind gleichzeitig Mitglied im Gremium der Ronsdorfer Vereine und Institutionen (§11).

Durch den Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der zu den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht zugezogen werden kann.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger aus den Mitgliedern des Vereins aus, der die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes mit übernimmt.

Insofern auf der nächsten Mitgliederversammlung keine reguläre Neuwahl dieser Vorstandsposition ansteht, so findet in dieser Versammlung eine Neuwahl des Nachfolgers für die Restlaufzeit der Amtszeit statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen ist und wenigstens zwei der vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen. Er kann auch durch schriftliche Befragung seiner Vorstandsmitglieder einen Vorstandsbeschluss herbeiführen.

§ 9 erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. bis zu 7 Beisitzern und
  3. ein(e) Sprecher(in) des „Gremiums der Ronsdorfer Vereine und Institutionen“. Letzterer(re) ist geborenes Mitglied des erweiterten Vorstands.

Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Beisitzern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Der erweiterte Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden.

Die Vorstandsitzung ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.

Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor. Diese kann aber durch einfache Mehrheit vor Beschlussfassung über die Tagesordnung, erweitert werden. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzender (e), bei dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in).

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (in).

§ 10 Vergütung

Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag den wirklich anfallenden Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

§ 11 Gremium der Ronsdorfer Vereine und Institutionen (nachfolgend Gremium genannt)

Um die Belange der Ronsdorfer Vereine und Institutionen, die überwiegend Mitglieder im HuB sind, zu vertreten und ihre Zusammenarbeit untereinander und in Unterstützung mit dem erweiterten Vorstand des HuB sicher zu stellen, gibt es das „Gremium der Ronsdorfer Vereine und Institutionen“.

Die Aufgaben diese Gremiums sind insbesondere:

  •  Unterstützung und Beratung des erweiterten HuB Vorstandes
  •  Organisation gemeinsamer Aktivitäten
  •  Informationsaustausch und Abstimmung der Termine zwischen den Vereinen
  •  Unterstützung der Vereine untereinander

Alle Vereine und Institutionen, die Mitglieder des HuB sind können einen Sitz in diesem Gremium beanspruchen. Die Inanspruchnahme wird gegenüber dem

Vorstand des HuB durch die Ernennung eines Vertreters angezeigt. Um die Entscheidungsfähigkeit des Gremiums sicher zu stellen, muss dieser Vertreter ein Vorstands- oder Führungsmitglied des Vereins bzw. der Institution sein. Eine Änderung des Vertreters ist ebenfalls dem Vorstand des H.u.B. anzuzeigen.

Darüber hinaus können, auch Vereine und Institutionen, die nicht Mitglieder des H.u.B sind, als stimmberechtigte Gremiums-Mitglieder durch ein Vorstands- oder Führungsmitglied tätig werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Vorstandes und des Gremiums „. Die Anzahl dieser Nichtmitglieder darf nicht mehr als 30% der Gesamtgremiumsmitglieder erreichen.

Das Gremium wählt für den Zeitraum von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit einen Sprecher. Es können nur Vertreter von Vereinen- und Institutionen als Sprecher gewählt werden, wenn sowohl der Entsendende als auch der Entsandte Mitglied im HuB sind. Der Sprecher beruft die Gremiumssitzungen ein und führt durch die Sitzung. Das Gremium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Der erweiterte Vorstand des H.u.B. sollte zweimal im Jahr zur gemeinsamen Sitzung mit dem Gremium einberufen werden. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden(e) oder dessen Stellvertreter (in) des H.u.B. geleitet.

§12 Arbeitskreise

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung für spezielle Aufgaben Arbeitskreise bilden. Es können fachkundige Nichtmitglieder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, die den Vereinszielen positiv gegenüber stehen.

Um die Zusammenarbeit der Arbeitskreise mit dem Vorstand sicher zu stellen, wird jeder Arbeitskreis von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes betreut.

Der Vorstand kann Arbeitskreise aufheben oder einzelne Mitglieder aus dem Arbeitskreis abberufen.

§13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei dann gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wahlen sind auf Verlangen geheim durchzuführen. Stehen mehrere Bewerber für die Position zur Auswahl, ist im Falle einer geheimen Abstimmung durch Listenwahl zu entscheiden. Das gleiche gilt bei der Wahl der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Stehen dort nicht mehr als 7 Personen zur Wahl, kann per offener Blockwahl entschieden werden, soweit sich kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

§14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und zwar im ersten Quartal eines Jahres als Jahreshauptversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn 1/4 aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung es verlangen. Der Vorstand bestimmt Versammlungs-ort und – zeit, soweit nicht die vorhergehende Mitgliederversammlung hierüber einen Beschluss gefasst hat.

Die Tagesordnung wird durch die Versammlung festgesetzt; eine vorläufige Tagesordnung soll mit dem Termin der Versammlung zwei Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Einladung erfolgt wahlweise durch Brief, Anzeige in einer der Ronsdorfer Zeitungen (Sonntagsblatt oder Ronsdorfer Wochenschau), der Vereinszeitschrift (Ronsdorf Echo) oder durch E-Mail. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Beschlossen wird, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein Vorstandsmitglied oder einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten; Personengesellschaften durch einen ihrer Vertreter.

Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Satzung zugewiesene Aufgabe zu erfüllen, insbesondere:

  1. den Kassen- und Rechenschaftsbericht über die abgelaufene Geschäftszeit entgegenzunehmen.
  2. dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
  3. die satzungsmäßigen Wahlen vorzunehmen.
  4. den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr festzusetzen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, zu der Mitgliederversammlung Anträge und Anfragen zu stellen. Anträge und Tagesordnungspunkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung vermerkt sind, sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Einhaltung der Frist Nachsicht gewähren.

Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung bestimmt ihre Geschäftsordnung, ihre Beschlüsse beurkundet der Schriftführer.

§15 Kassenführung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
  1. Ein Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Die zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer werden für jeweils 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§16 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können nur erfolgen, wenn dieser Punkt als Gegenstand der Tagesordnung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden ist und 3/4 der Mitglieder, die in der Versammlung anwesend sind, ihr zustimmen.

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss müssen 25% der Mitglieder anwesend sein. Davon müssen 75% der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verschönerungsverein Ronsdorf

  1. V. in Wuppertal-Ronsdorf der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Verein nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzes und der Naturschutzgesetze des Landes NRW in Ronsdorf zu verwenden hat .

§18 Gerichtsstand

Für alle sich aus der Satzung ergebenden Klagen ist der Gerichtsstand am Sitz des Vereins.


 

Alle Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern schriftlich zugesandt worden.

Auf der Mitgliederversammlung am 17.03.2018 wurde der modernisierten und geänderten Satzung zugestimmt.